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Info zur Agrarpolitik

Das ABC der wichtigsten Begriffe zur EU-Agrarpolitik:

GAP-Reform - Wichtige Elemente der EU-Agrarreform vom Juni 2003

GAP-Reform - Wichtige Elemente

GAP-Reform 2003 – Entkopplung als agrarpolitischer Richtungswechsel
Zentrale Punkte der GAP-Reform 2003 waren die so genannte Entkopplung der Direktzahlungen von der Produktion (Betriebsprämie), obligatorische Kürzungen der Direktzahlungen und weitere Preissenkungen bei Milch. Der Beschluss von Luxemburg eröffnete den EU-Mitgliedstaaten große Spielräume bei der nationalen Umsetzung. In Deutschland wird ein „Kombimodell“ mit einem Umstieg in eine regional einheitliche Flächenprämie bis 2013 angewendet.

In „Kombimodellen“ kann ein Teil der Direktzahlungen betriebsindividuell (Referenzzeitraum 2000 bis 2002) und ein Teil der Direktzahlungen nach regionalen Durchschnitten zugeteilt werden. Solche „Kombimodelle“ ermöglichen also eine Mischung der Betriebsprämie aus regionalisierten und betriebsindividuellen Komponenten.

Was ist Entkopplung?
Entkoppelte Ausgleichszahlungen werden unabhängig von der landwirtschaftlichen Produktion gewährt, diese sind aber an die Bewirtschaftung der Fläche gebunden. Die Folge ist, dass Landwirte sich bei den Produktionsentscheidungen noch stärker an den jeweiligen Marktbedingungen orientieren.
Betroffen von der Entkopplung sind vor allem die Preisausgleichszahlungen für Ackerkulturen, die Tierprämien und die Milchprämie, die zu einer einzigen Betriebsprämie zusammengefasst werden. Die Ausgleichszahlungen werden von ihrer früheren Bemessungsgrundlage (z.B. je Tier, je Kilogramm Milchquote oder je Hektar Getreide) entkoppelt und als direkte „Betriebsprämie“ gewährt. Nicht betroffen sind Zahlungen der „zweiten Säule“ der EU-Agrarpolitik, zum Beispiel die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und die Agrarumweltzahlungen.

Entkoppelungsmodelle in den EU-Mitgliedsstaaten

Unterschiedliche Entkopplungsmodelle in den Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten nutzen die von der EU gewährten Spielräume sehr unterschiedlich: So schöpfen einige Staaten die Entkopplungsmöglichkeiten praktisch voll aus (z.B. Deutschland, Irland, England), andere haben Teile der Acker- und Tierprämien (z.B. Frankreich, Niederlande, Österreich, Dänemark) gekoppelt belassen. Diese müssen nach dem „Health Check“ in den Jahren bis 2012 weitgehend entkoppelt werden. Die Mutterkuhprämie darf weiter als gekoppelte Zahlung gewährt werden.
Eine Reihe von Staaten wendet das EU-Standardmodell an (Betriebsmodell), einige entschieden sich für ein Kombimodell, wobei dieses in Deutschland, England und Finnland in ein reines Regionalmodell überführt wird. Dagegen bleibt es in anderen Ländern, zum Beispiel Dänemark und Schweden bei einem „statischen Kombimodell“. In den 10 Beitrittsländern wurde eine einheitliche Flächenzahlung eingeführt.

Was ist Cross Compliance?
Cross Compliance – zu Deutsch „Überkreuzverpflichtung“ – soll die EU-Direktzahlungen mit der Einhaltung von Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz verknüpfen. 19 EU-Richtlinien und Verordnungen sollen hierzu Grundlage sein. Außerdem sollen die Flächen in einem „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ und das Dauergrünland im Umfang des Jahres 2003 erhalten werden.

GAP-Reform - Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie

GAP-Reform - Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie

Kleinste Abweichungen – Erhebliche Sanktion
Ein Betrieb, der die Betriebsprämie erhält, muss grundsätzlich im gesamten Betrieb die Cross Compliance-Verpflichtungen einhalten, also auch in den Betriebszweigen, die keine Zahlungen erhalten (z. B. Schweinehaltung, Weinbau). Die Kontrollergebnisse zeigen, dass viele Regelungen etwa zur Tierkennzeichnung nur schwer praxisgerecht umzusetzen sind.

Cross Compliance - 19 Basisanforderungen an die Betriebsführung

Cross Compliance - 19 Basisanforderungen an die Betriebsführung

Einige Regelungen sind nur schwer in der Praxis umsetzbar
Die Kontrollergebnisse des Jahres 2008 zeigen erneut, dass viele Regelungen zur Tierkennzeichnung nur schwer praxisgerecht umzusetzen sind. Zum Teil müssen formal Verstöße festgestellt werden, obwohl die Tiere eindeutig identifizierbar sind.